BSG - Beschluss vom 09.03.2015
B 9 V 1/15 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 05.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VK 14/14
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 VK 63/11

Verfahrensbeendigung durch BerufungsrücknahmeDarlegung einer hinreichenden Erfolgsaussicht im PKH-VerfahrenBehauptete Unrichtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts

BSG, Beschluss vom 09.03.2015 - Aktenzeichen B 9 V 1/15 BH

DRsp Nr. 2015/5227

Verfahrensbeendigung durch Berufungsrücknahme Darlegung einer hinreichenden Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren Behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts

1. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). 2. Die behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe:

I

In der Hauptsache ist die Wirkung einer vom Kläger abgegebenen Erledigungserklärung in einem vor dem LSG Nordrhein-Westfalen unter L 13 VK 11/13 geführten Verfahren wegen der Höherbewertung von Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz streitig.