Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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In der Hauptsache ist die Wirkung einer vom Kläger abgegebenen Erledigungserklärung in einem vor dem LSG Nordrhein-Westfalen unter L 13 VK 11/13 geführten Verfahren wegen der Höherbewertung von Schädigungsfolgen nach dem
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