BSG - Beschluss vom 24.09.2015
B 2 U 127/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 30/14
SG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 138/13

VerfahrenrügeBezeichnung der einen Verfahrensmangel begründenden TatsachenError in iudicando

BSG, Beschluss vom 24.09.2015 - Aktenzeichen B 2 U 127/15 B

DRsp Nr. 2015/18241

Verfahrenrüge Bezeichnung der einen Verfahrensmangel begründenden Tatsachen Error in iudicando

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. 3. Auf einen error in iudicando kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgreich gestützt werden.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 25. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Mit Urteil vom 25.3.2015 hat das LSG für das Saarland die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG für das Saarland vom 26.5.2014 als unzulässig verworfen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Beklagte Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.