Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 ab Juli 2008.
Die am ... 1952 geborene Klägerin beantragte am 29. Mai 2007 die Feststellung von Behinderungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) und begründete dies mit einem Bruch des rechten Handgelenks. Der Beklagte zog einen Befundschein der Internistin und Rheumatologin Dipl.-Med. A. vom 14. Juli 2007 sowie der Fachärztin für Innere Medizin Dipl.-Med. A. vom 16. August 2007 bei. Dipl.-Med. A. diagnostizierte bei der Klägerin:
Seronegative chronische Polyarthritis,
Osteopenie (Knochenschwund),
Asthma bronchiale,
chronische Gastritis,
Schlafstörung,
Sonnenallergie,
Eosinophilie (Vermehrung der mit Eosin rot färbbaren weißen Blutkörperchen).
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