Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 10. Dezember 2009 und der Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2008 werden aufgehoben, der Bescheid vom 6. Juni 1997 wird abgeändert und der Beklagte verpflichtet, beim Kläger ab 29. August 2007 einen GdB von 50 festzustellen.
Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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