LAG Düsseldorf, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 459/14
ArbG Essen, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 657/13
Verfahren des Arbeitsgerichts bei Entscheidungserheblichkeit einer kartellrechtlichen Vorfrage
BAG, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 8 AZR 189/15
DRsp Nr. 2017/15802
Verfahren des Arbeitsgerichts bei Entscheidungserheblichkeit einer kartellrechtlichen Vorfrage
1. § 87GWB begründet eine ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der Kartell-Landgerichte, die von Amts wegen auch von den Gerichten für Arbeitssachen zu berücksichtigen ist.2. Hängt die Entscheidung einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit ganz oder teilweise von einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB ab, ist der Rechtsstreit von den Gerichten für Arbeitssachen an das zuständige Kartell-Landgericht zu verweisen.Orientierungssätze:1. § 87GWB regelt nicht nur die sachliche Zuständigkeit innerhalb des ordentlichen Rechtswegs, sondern bestimmt in seinem Anwendungsbereich eine ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der Kartell-Landgerichte, die von den angerufenen Nicht-Kartellgerichten von Amts wegen zu beachten ist.2. Hängt die Entscheidung einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit ganz oder teilweise von einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB ab, ist der Rechtsstreit von den Gerichten für Arbeitssachen an das zuständige Kartell-Landgericht zu verweisen. Das gilt auch dann, wenn sich eine entscheidungserhebliche kartellrechtliche Vorfrage erst in der Rechtsmittelinstanz stellt.
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