Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 30. Januar 2015 (
Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 18. Dezember 2013 sowie des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. Juli 2014 (6 Sa 718/14) bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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