Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer Rentenbeihilfe an die Klägerin nach den für allgemeinverbindlich erklärten Vorschriften des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk (TVA/DDH).
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