LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.06.2016
3 Sa 9/16
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; BGB § 242;
Fundstellen:
BB 2016, 2932
NZA-RR 2017, 159
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 18.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen öD 3 Ca 1171 b/15

Vereitelung des Anspruchs einer Stellenbewerberin auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vor rechtswirksamer Einstellung der ausgewählten Bewerberin bei gravierenden Mängeln des Auswahl- und StellenbesetzungsverfahrensKlage einer abgelehnten Volljuristin auf Wiederherstellung des Bewerbungsverfahrens zur Besetzung einer Arbeitsstelle im Dekanat einer Rechtswissenschaftlichen Fakultät

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.06.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 9/16

DRsp Nr. 2016/18650

Vereitelung des Anspruchs einer Stellenbewerberin auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vor rechtswirksamer Einstellung der ausgewählten Bewerberin bei gravierenden Mängeln des Auswahl- und Stellenbesetzungsverfahrens Klage einer abgelehnten Volljuristin auf Wiederherstellung des Bewerbungsverfahrens zur Besetzung einer Arbeitsstelle im Dekanat einer Rechtswissenschaftlichen Fakultät

1. Art. 33 Abs. 2 GG begründet für jeden Bewerber auf öffentliche Ämter ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 genannten Auswahlkriterien im Sinne der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Das gilt auch für Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (mit BAG vom 12.10.2010 - 9 AZR 554/09).2. Der Bewerbungsverfahrensanspruch geht regelmäßig unter, wenn der öffentliche Arbeitgeber die Stelle besetzt hat, es sei denn, dieser hat durch sein Verhalten verhindert, dass der unberücksichtigte Bewerber vor der Einstellung einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen konnte (mit BAG vom 28.05.2002 - 9 AZR 751/00).