BAG - Urteil vom 20.02.2008
4 AZR 64/07
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; BGB § 71 Abs. 1 § 133 § 140 § 157 ; TVG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 134 zu Art 9 GG
ArbRB 2008, 267
AuA 2008, 695
AuR 2008, 106
AuR 2008, 322
BAG-Pressemitteilung Nr. 15/08
BAGE 126, 75
BB 2008, 2130
DB 2008, 1809
NZA 2008, 946
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 08.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 51/06
ArbG Hamburg, vom 12.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 31/06

Vereinsrecht von Arbeitgeberverbänden; Tarifautonomie - Blitzaustritt aus Arbeitgeberverband; punktuelle Satzungsdurchbrechung als Ausnahme vom Eintragungszwang für Änderungen der Vereinssatzung; Umdeutung einer Austrittserklärung als Vertragsangebot; Blitzaustritt und Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie

BAG, Urteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 4 AZR 64/07

DRsp Nr. 2008/4496

Vereinsrecht von Arbeitgeberverbänden; Tarifautonomie - "Blitzaustritt" aus Arbeitgeberverband; "punktuelle Satzungsdurchbrechung" als Ausnahme vom Eintragungszwang für Änderungen der Vereinssatzung; Umdeutung einer Austrittserklärung als Vertragsangebot; "Blitzaustritt" und Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie

»1. Gegenüber einer nach Vereins- und Satzungsrecht wirksamen Vereinbarung über die Beendigung der Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband ohne Einhaltung der satzungsmäßig vorgesehenen Austrittsfrist können aus koalitionsrechtlichen Gründen Wirksamkeitsbedenken bestehen, wenn durch eine solche Vereinbarung die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie beeinträchtigt wird.2. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn durch sie die Grundlagen der Tarifverhandlungen und ihrer Ergebnisse nicht unerheblich verändert werden.3. Solche Bedenken bestehen dann nicht, wenn eine Tarifvertragspartei auf eine kurzfristige, verbandsrechtlich zulässige Beendigung der Mitgliedschaft im gegnerischen Verband auch nach dem Beginn der Tarifverhandlungen reagieren kann.«

Orientierungssätze:1. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (7. Juni 1993 - II ZR 81/92 - BGHZ 123, ) ist im Recht der GmbH eine einen Einzelfall regelnde "punktuelle Satzungsdurchbrechung" auch dann nicht nichtig, wenn die formellen Voraussetzungen einer Satzungsänderung nicht eingehalten werden.