Die aufschiebende Wirkung der gegen den Schiedsspruch der Antragsgegnerin vom 8. September 2014 erhobenen Anfechtungsklage wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1.774.327,60 € festgesetzt.
I.
Streitig ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin gegen den Schiedsspruch der Antragsgegnerin vom 8. September 2014 erhobenen Anfechtungsklage.
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