EzB BGB § 611 Aus- und Weiterbildungskosten Nr. 47
EzB GG Art 12 Nr. 62
LAGE § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 5
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 29.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 767/90
Vereinbarungen über die Rückzahlung von behördlichen Prüfkosten
LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.1990 - Aktenzeichen 4 Sa 1295/90
DRsp Nr. 2002/8930
Vereinbarungen über die Rückzahlung von behördlichen Prüfkosten
1. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, kraft derer sich der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Prüfkosten für von ihm vor einer Behörde abzulegende Prüfungen - hier: Schweißprüfungen vor dem TÜV - dann verpflichtet, wenn er vor dem Ablauf von 24 Monaten aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ist nach der Regelung in Art. 12GG in Verbindung mit § 134BGB und § 138 Abs. 1BGB dann unwirksam, wenn der Arbeitnehmer die von ihm geschuldete Arbeitsleistung auch ohne amtliches Prüfzeugnis erbringen kann, die Ablegung der Prüfung allein im Interesse des Arbeitgebers liegt und er hierdurch berufliche Vorteile nicht erzielt hat.2. Ob in Fallgestaltungen dieser Art, bei denen es allein um die behördliche Feststellung einer beim Arbeitnehmer vorhandenen Fertigkeit geht, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. zuletzt BAG DB 1990, 2222 - DRsp-ROM Nr. 2000/1277 -) zur Rückzahlung von Ausbildungskosten generell übertragbar sind, bleibt offen.