LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.01.2022
2 Sa 114/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 274/20

Vereinbarung eines außertariflichen Arbeitsverhältnisses mit Übertragung der Rechtsstellung eines AT-AngestelltenAbstandsgebot im außertariflichen ArbeitsverhältnisArbeitsvertragliche Zusage im außertariflichen ArbeitsverhältnisVergleichsberechnung zur Wahrung des tariflichen Abstandsgebots

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 114/21

DRsp Nr. 2022/10652

Vereinbarung eines außertariflichen Arbeitsverhältnisses mit Übertragung der Rechtsstellung eines AT-Angestellten Abstandsgebot im außertariflichen Arbeitsverhältnis Arbeitsvertragliche Zusage im außertariflichen Arbeitsverhältnis Vergleichsberechnung zur Wahrung des tariflichen Abstandsgebots

Die Vereinbarung eines außertariflichen Arbeitsverhältnisses, das an sich vom Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie (MTV) erfasst wird, beinhaltet die arbeitsvertragliche Zusicherung, den vereinbarten AT-Status durch Zahlung eines Entgelts zu erhalten, das mindestens das in § 1 Satz 1 Ziffer 2 MTV geregelte Abstandsgebot wahrt. In die danach vorzunehmenden Vergleichsberechnung sind alle Entgeltleistungen an den AT-Angestellten einzubeziehen. Diese müssen in einer Gesamtschau die korrespondierenden tariflichen Mindestbestimmungen überschreiten, ohne dass hierfür ein bestimmter prozentualer Mindestabstand festgelegt ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.01.2021 - 4 Ca 274/20 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.631,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.935,00 EUR seit dem 01.06.2020 und aus 4.696,00 EUR seit dem 01.06.2021 zu zahlen.

II. III. IV.