SG Berlin, vom 29.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KN 25/03
BSG, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen B 8 KN 4/04 R
BSG, vom 29.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 RJ 47/04
BSG, vom 29.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 RJ 8/05
BSG, vom 29.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 7/06
Vereinbarkeit von § 22b Abs. 1 S. 1 Fremdrentengesetz (FRG) und dessen rückwirkende Inkraftsetzung zum 7. Mai 1996 mit dem Grundgesetz im Hinblick auf die Beschränkung der Höhe von allein auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhenden, noch nicht bestandskräftigen Hinterbliebenenrenten
Vereinbarkeit von § 22b Abs. 1 S. 1 Fremdrentengesetz (FRG) und dessen rückwirkende Inkraftsetzung zum 7. Mai 1996 mit dem Grundgesetz im Hinblick auf die Beschränkung der Höhe von allein auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhenden, noch nicht bestandskräftigen Hinterbliebenenrenten
§ 22b Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz - RVNG) vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1791) und dessen rückwirkende Inkraftsetzung zum 7. Mai 1996 sind mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit hierdurch die Höhe solcher Hinterbliebenenrenten beschränkt wird, die allein auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhen und die ohne die in § 22b Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vorgesehene Beschränkung noch nicht bestandskräftig gewährt worden sind.
Tenor
1. 2.
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