BSG - Beschluss vom 22.01.2015
B 12 KR 13/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 14.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 37/13
SG Schwerin, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 4/12

Vereinbarkeit einer revisiblen Norm mit höherrangigem RechtBezeichnung einer abstrakten RechtsfrageUnterschiede bei der Heranziehung von Einkommen

BSG, Beschluss vom 22.01.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 13/14 B

DRsp Nr. 2015/3288

Vereinbarkeit einer revisiblen Norm mit höherrangigem Recht Bezeichnung einer abstrakten Rechtsfrage Unterschiede bei der Heranziehung von Einkommen

1. Mit der Frage, "ob innerhalb einer versicherten Gruppe, nämlich die gesetzlich Versicherten, Unterschiede bei der Heranziehung von Einkommen gerechtfertigt erscheinen" wird bereits keine abstrakt-generelle "Rechtsfrage" - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen (Bundes-)Norm (vgl. § 162 SGG) mit höherrangigem Recht - formuliert. 2. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Januar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162;

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Heranziehung einer Kapitalzahlung aus einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung bei der Beitragsbemessung seiner freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.