Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Januar 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Heranziehung einer Kapitalzahlung aus einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung bei der Beitragsbemessung seiner freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.
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