Die Vorlage ist unzulässig.
I.
Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle betrifft die Frage, ob die Verkürzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
1.
Die Vorschriften über die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes sind wiederholt geändert worden.
a)
Unter Geltung des Arbeitsförderungsgesetzes (
b)
§ 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der seit dem 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2003 unverändert gelten Fassung (im Folgenden: SGB III a.F.) ordnete sodann an, dass sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
1. 2.
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