Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Entgeltsicherung nach §
Der am 20.02.1940 geborene, schwerbehinderte (GdB 50) Kläger ist seit dem 03.11.1969 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt, die in R.che eine Maschinenmesserfabrik mit derzeit 50 Mitarbeitern betreibt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für die Metallindustrie in Nordrhein-Westfalen Anwendung.
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