BSG - Beschluss vom 08.01.2015
B 4 AS 295/14 B
Normen:
GG Art. 103; SGG § 62; GG Art. 2 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 358/12
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 2588/07

Verbot widersprüchlichen VerhaltensAnspruch auf ein faires VerfahrenVerstoß gegen die Grundsätze der freien BeweiswürdigungVerschaffung rechtlichen Gehörs

BSG, Beschluss vom 08.01.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 295/14 B

DRsp Nr. 2015/3679

Verbot widersprüchlichen Verhaltens Anspruch auf ein faires Verfahren Verstoß gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung Verschaffung rechtlichen Gehörs

1. Das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens ist Ausfluss des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; dieses Verfahrensgrundrecht (Art. 103 GG, § 62 SGG) soll nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und des BVerfG verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht haben äußern können, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird. 2. Der aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Anspruch auf ein faires Verfahren ist nur verletzt, wenn grundlegende Rechtsschutzstandards, wie das Gebot der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten, das Verbot widersprüchlichen Verhaltens oder einer Überraschungsentscheidung nicht gewahrt werden. 3. Auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung kann die Verfahrensrüge nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG jedoch nur dann gestützt werden, wenn hinreichend dargelegt wird, dass die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten worden sind.