Verbot vorweggenommener Beweiswürdigung bei der Beurteilung hinreichender Erfolgsaussicht des Prozesskostenhilfeantrags
LAG Köln, Beschluss vom 02.09.2004 - Aktenzeichen 4 Ta 230/04
DRsp Nr. 2005/1136
Verbot vorweggenommener Beweiswürdigung bei der Beurteilung hinreichender Erfolgsaussicht des Prozesskostenhilfeantrags
1. Das Verbot der Beweisantizipation gilt grundsätzlich auch im Prüfungsverfahren der Prozesskostenhilfe. 2. Das Ergebnis einer Beweisaufnahme darf grundsätzlich nicht vorweggenommen werden; Ausnahmen können dann gemacht werden, wenn ein Zeuge bereits vernommen ist oder sonst eine gerichtliche Beweiserhebung bereits erfolgt ist.