LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 06.07.2016
3 TaBV 9/16
Normen:
RL 104/2008/EG (i.dF.v. 19.11.2008) Art. 5 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
BB 2016, 2932
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 06.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen BV 39 a/15

Verbot der mehr als vorübergehenden ArbeitnehmerüberlassungUnbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei wiederholter sachgrundlos befristeter Einstellung einer Leiharbeitnehmerin auf einer dauerhaft erforderlichen Assistenzstelle

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.07.2016 - Aktenzeichen 3 TaBV 9/16

DRsp Nr. 2016/18731

Verbot der mehr als vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung Unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei wiederholter sachgrundlos befristeter Einstellung einer Leiharbeitnehmerin auf einer dauerhaft erforderlichen Assistenzstelle

1. Arbeitnehmerüberlassung ist nicht allein deshalb "vorübergehend", weil sie zeitlich befristet erfolgte.2. Der in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG aufgenommene Begriff "vorübergehend" ist unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass sowohl eine personenbezogene als auch eine aufgabenbezogene Betrachtung zu erfolgen hat.3. Aufeinanderfolgende zeitlich begrenzte Überlassungen zur Verrichtung der gleichen dauerhaft anfallenden Aufgaben sind jedenfalls dann nicht mehr "vorübergehend", wenn es für die Befristung keinen sachlichen Grund gibt.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 06.01.2016 - 3 BV 39 a/15 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RL 104/2008/EG (i.dF.v. 19.11.2008) Art. 5 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur erneuten befristeten Einstellung einer Leiharbeitnehmerin.

1. 2. 1. 2.