I.
Die Beschwerde ist unzulässig, denn ihre Begründung erfüllt nicht die notwendigen formalen Voraussetzungen.
Der Kläger beruft sich auf § 160 Abs 2 Nr 1 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), wonach die Revision zuzulassen ist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht (LSG) ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Zulassungsgründe sind nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG in der Beschwerdebegründung darzulegen. Dieser Darlegungspflicht genügt die vorgelegte Begründung nicht.
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