OVG Saarland - Beschluss vom 30.07.2019
2 B 152/19
Normen:
SGB VIII § 35a Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 149/19

Verbindlichkeit einer Zielvereinbarung über die Gewährung von Eingliederungshilfe; Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets; Irrelevanz nach Abschluss der Zielvereinbarung geäußerter Vorbehalte

OVG Saarland, Beschluss vom 30.07.2019 - Aktenzeichen 2 B 152/19

DRsp Nr. 2019/12546

Verbindlichkeit einer Zielvereinbarung über die Gewährung von Eingliederungshilfe; Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets; Irrelevanz nach Abschluss der Zielvereinbarung geäußerter Vorbehalte

Die in der Zielvereinbarung von den Unterzeichnern festgelegten Vereinbarungen sind bindend, denn von ihrer Rechtsnatur her ist die Zielvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 53 ff. SGB X) anzusehen, der wie eine Nebenstimmung Bestandteil der Bewilligungsentscheidung wird. Eine von dem Leistungsberechtigten nachträglich geäußerter Vorbehalt, der nicht in der Zielvereinbarung ausdrücklich aufgenommen wurde, ist rechtlich nicht von Bedeutung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. April 2019 - 3 L 149/19 - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB VIII § 35a Abs. 1;

Gründe

I.