LSG Bayern - Urteil vom 07.10.2010
L 14 R 973/09
Normen:
SGB I § 14; SGB I § 15; SGB VI § 109 Abs. 2; SGB VI § 149 Abs. 5; SGB X § 31; SGB X § 34;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 314/07

Verbindlichkeit einer Rentenauskunft in der gesetzlichen Rentenversicherung; Fingieren eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs

LSG Bayern, Urteil vom 07.10.2010 - Aktenzeichen L 14 R 973/09

DRsp Nr. 2010/21226

Verbindlichkeit einer Rentenauskunft in der gesetzlichen Rentenversicherung; Fingieren eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs

1. Regelungsinhalt eines Vormerkungsbescheids nach § 149 Abs. 5 S. 1 SGB VI ist lediglich die verbindliche Feststellung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten zum Vorliegen oder Nichtvorliegen der für einen späteren Rentenanspruch möglicherweise bedeutsamen rentenrelevanten Tatbestände, d.h. insbesondere zur Zurücklegung rentenrechtlicher Zeiten durch den Versicherten. Nur diese zum Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheides rentenrechtlich bedeutsamen Zeiten werden daher verbindlich festgestellt. Der Zuschlag oder Abschlag aus einem Versorgungsausgleich stellt keine rentenrechtliche, in einem Versicherungsverlauf enthaltene Zeit dar. 2. Ein Fingieren von Versicherungsbeiträgen ist auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im Sozialrecht nicht möglich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 5. August 2009 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 11. Januar 2007 und den Neufeststellungsbescheid vom 26. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2007 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.