I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 5. August 2009 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 11. Januar 2007 und den Neufeststellungsbescheid vom 26. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2007 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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