I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der beklagte Freistaat die von der Bundeswehrverwaltung bei der Gewährung von Ausgleich zugrunde gelegte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die Versorgung des Beschädigten nach dessen Ausscheiden aus der Bundeswehr zu übernehmen hat oder ob er berechtigt ist, die MdE hierfür niedriger festzustellen.
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