BSG - Urteil vom 16.05.1995
9 RV 1/94
Normen:
BVG § 30 Abs. 1 ; SGB X § 44 Abs. 3 § 45 Abs. 5 § 48 Abs. 4 ; SVG § 80 § 85 Abs. 1 § 88 ;
Fundstellen:
SozR 3-3200 § 88 Nr. 1
Vorinstanzen:
Bayerisches LSG,
SG München,

Verbindlichkeit einer durch die Wehrverwaltung festgesetzten Minderung der Erwerbsfähigkeit

BSG, Urteil vom 16.05.1995 - Aktenzeichen 9 RV 1/94

DRsp Nr. 1996/20464

Verbindlichkeit einer durch die Wehrverwaltung festgesetzten Minderung der Erwerbsfähigkeit

Für die Versorgungsverwaltung ist auch eine durch die Wehrverwaltung festgesetzte Minderung der Erwerbsfähigkeit verbindlich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 30 Abs. 1 ; SGB X § 44 Abs. 3 § 45 Abs. 5 § 48 Abs. 4 ; SVG § 80 § 85 Abs. 1 § 88 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der beklagte Freistaat die von der Bundeswehrverwaltung bei der Gewährung von Ausgleich zugrunde gelegte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die Versorgung des Beschädigten nach dessen Ausscheiden aus der Bundeswehr zu übernehmen hat oder ob er berechtigt ist, die MdE hierfür niedriger festzustellen.