BSG - Beschluss vom 06.04.2022
B 12 KR 59/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
r+s 2023, 455
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 11.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 74/21
SG Hannover, vom 15.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 1729/19

Verbeitragung der Auszahlung einer kapitalisierten Lebensversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen PflegeversicherungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 06.04.2022 - Aktenzeichen B 12 KR 59/21 B

DRsp Nr. 2022/9431

Verbeitragung der Auszahlung einer kapitalisierten Lebensversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Auszahlung einer kapitalisierten Lebensversicherung der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung unterliegt.

Der Kläger war bis zum 12.12.2017 als Erwerbsloser freiwilliges Mitglied der Beklagten. Seit 13.12.2017 ist er bei der Beklagten pflichtversichert, zunächst als Rentenantragsteller und seit 1.2.2020 als Rentner. Versicherungsnehmer der 1985 als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall war zunächst der Arbeitgeber des Klägers und ab 1.8.2001 der Kläger. Nach der Umschreibung auf ihn wurden keine Zahlungen mehr geleistet. Am 9.5.2019 wurde dem Kläger die Kapitalleistung in Höhe von 39.953 Euro ausgezahlt. Die Beklagte setzte hierauf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fest.