Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2020 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Beitragserhebung zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung auf die Abfindung einer Direktversicherung.
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