LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.04.2015
L 3 U 3466/12
Normen:
SGB VII § 157;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 02.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 3699/09

Veranlagung von Unternehmen in der gesetzlichen Unfallversicherung; Rechtmäßigkeit des Gefahrentarifs 2008 der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen L 3 U 3466/12

DRsp Nr. 2015/8457

Veranlagung von Unternehmen in der gesetzlichen Unfallversicherung; Rechtmäßigkeit des Gefahrentarifs 2008 der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten

Der Gefahrentarif 2008 der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten ist, soweit er sich auf die Gefahrtarifstelle 1 mit dem Gewerbszweig "Bäckereien und Konditoreien" unter gleichzeitiger Auflösung der nach dem Gefahrtarif 2005 noch vorhandenen gesonderten Gefahrtarifstelle für den Vertrieb bezieht, nicht zu beanstanden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 02. August 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.

Der Streitwert wird endgültig auf 41.905,41 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB VII § 157;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Veranlagung der Klägerin zum Gefahrtarif der Beklagten ab 01.01.2008 streitig.