Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 02. August 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.
Der Streitwert wird endgültig auf 41.905,41 € festgesetzt.
Zwischen den Beteiligten ist die Veranlagung der Klägerin zum Gefahrtarif der Beklagten ab 01.01.2008 streitig.
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