Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 27.12.2012 und der Bescheid vom 25.11.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 werden aufgehoben.
II.Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
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