BSG - Urteil vom 11.04.2013
B 2 U 8/12 R
Normen:
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen U 189/10
SG Osnabrück, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 287/05

Veranlagung von Betreibern von Konditoreien zum Gefahrtarif 2005 in der gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen B 2 U 8/12 R

DRsp Nr. 2013/17398

Veranlagung von Betreibern von Konditoreien zum Gefahrtarif 2005 in der gesetzlichen Unfallversicherung

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 792 999,25 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VII § 150; SGB VII § 157;

Gründe:

I

Streitig ist die Veranlagung der Klägerin zur Gefahrtarifstelle 1 im Gefahrtarif 2005 der Beklagten.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das im Wege der industriellen Fertigung Tiefkühltorten und -kuchen, Feingebäck, aber auch Brötchen, Baguette und Desserts herstellt. Sie ist Mitgliedsunternehmen der Beklagten.