LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.06.2015
L 3 U 76/14
Normen:
SGB IV §§ 33 ff.; SGB VII § 159 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 158 Abs. 1; SGB VII § 157;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 67 U 311/12

Veranlagung eines Unternehmens zu einem GefahrtarifGefahrklasse 500Gerichtlicher Prüfungsumfang bei einer Gefahrtarifveranlagung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.06.2015 - Aktenzeichen L 3 U 76/14

DRsp Nr. 2015/14565

Veranlagung eines Unternehmens zu einem Gefahrtarif Gefahrklasse 500 Gerichtlicher Prüfungsumfang bei einer Gefahrtarifveranlagung

1. Es ist davon auszugehen, dass Gefahrtarife durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unbeschadet der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (vgl. § 158 Abs. 1 SGB VII) überprüfbar sind, als autonom gesetztes objektives Recht (vgl. § 157 SGB VII, §§ 33 ff. SGB IV) allerdings nur daraufhin, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage enthält, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind. 2. Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte; die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkte und die daraus folgende Entscheidung obliegt vielmehr den Unfallversicherungsträgern. 3. Die Bildung des Gefahrtarifs muss allerdings auf gesichertem Zahlenmaterial fußen und versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen; denn Veranlagungs- und Beitragsbescheide sind eingreifende Verwaltungsakte, die nur auf einer klaren rechtlichen und tatsächlichen Grundlage erlassen werden dürfen. 4. Die Veranlagung nach Gefahrklassen soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten.