LSG Bayern - Urteil vom 27.02.2014
L 18 U 577/11
Normen:
SGB V § 150; SGB V § 157; SGB V § 159;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 26.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 175/10

Veranlagung eines Fußballverein mit einer bezahlten Fußballmannschaft in der zweiten Amateurliga in eine Gefahrklasse in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 27.02.2014 - Aktenzeichen L 18 U 577/11

DRsp Nr. 2014/7583

Veranlagung eines Fußballverein mit einer bezahlten Fußballmannschaft in der zweiten Amateurliga in eine Gefahrklasse in der gesetzlichen Unfallversicherung

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.09.2011 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 150; SGB V § 157; SGB V § 159;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Veranlagung des Klägers in eine Gefahrklasse innerhalb des Gefahrtarifs der Beklagten.

Der Kläger ist ein Fußballverein, der eine bezahlte Fußballmannschaft in der zweiten Amateurliga (Bayernliga) des Deutschen Fußballbundes (DFB) unterhält und deshalb seit 01.01.1984 in das Mitgliedsverzeichnis der Beklagten eingetragen ist.