Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.09.2011 wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Veranlagung des Klägers in eine Gefahrklasse innerhalb des Gefahrtarifs der Beklagten.
Der Kläger ist ein Fußballverein, der eine bezahlte Fußballmannschaft in der zweiten Amateurliga (Bayernliga) des Deutschen Fußballbundes (DFB) unterhält und deshalb seit 01.01.1984 in das Mitgliedsverzeichnis der Beklagten eingetragen ist.
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