OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 12.06.2013
6 L 4/12
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 17; SGB II § 50 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 21.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 2/12

Veränderung des Betriebssystems oder der Programme eines Zeiterfassungsprogramms als Fall der Anwendung der Mitbestimmung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.06.2013 - Aktenzeichen 6 L 4/12

DRsp Nr. 2013/18104

Veränderung des Betriebssystems oder der Programme eines Zeiterfassungsprogramms als Fall der Anwendung der Mitbestimmung

1. Da das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG auch für die Anwendung einer technischen Einrichtung zur Überwachung begründet ist, unterliegen auch Veränderungen oder Ergänzungen, die mit einer Veränderung des Betriebssystems oder der Programme einhergehen, als neuer Fall der Anwendung der Mitbestimmung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.09.1992 - 6 P 26/90 -, Rdnr. 30 <zitiert nach [...]>). Die Mitbestimmungsbefugnis kann dem Personalrat nicht mit der Begründung abgesprochen werden, die durch das neue Programm ausgelösten Befürchtungen der Beschäftigten hinsichtlich einer zunehmenden Überwachung seien unbegründet.