I.
Dem Kläger war für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 24.09.2002 - 5 Ca 718/02 - (Bl. 27 d.A.) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten RA Z. bewilligt worden.
Im Rahmen der - vom Arbeitsgericht in der Folgezeit vorgenommenen - Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse legte der Kläger am 30.06.2003 die PKH-Erklärung vom 20.06.2003 nebst Belegen vor (s. Bl. 13 ff des PKH-Beiheftes). Die Überprüfung des Rechtspflegers führte zu dem Ergebnis, dass der Kläger nunmehr PKH-Raten in Höhe von EUR 135,00 monatlich leisten konnte (- s. dazu im einzelnen die Berechnung Bl. 16 des PKH-Heftes:
Berechnung des mtl. einzusetzenden Einkommens sowie die hieraus resultierende mtl. Ratenhöhe gem. der Tabelle in § 115 Abs. 1 ZPO :
Einkünfte
Bruttoeinkommen ca. 1.800,00
Lohnsteuer 30,16
Kirchensteuer 2,71
Krankenversicherung 147,00
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