LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.02.2004
5 Ta 14/04
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 4 ; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 21.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 718/02

Veränderung der Ratenzahlung bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.02.2004 - Aktenzeichen 5 Ta 14/04

DRsp Nr. 2004/7099

Veränderung der Ratenzahlung bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 4 ; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 ;

Gründe:

I.

Dem Kläger war für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 24.09.2002 - 5 Ca 718/02 - (Bl. 27 d.A.) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten RA Z. bewilligt worden.

Im Rahmen der - vom Arbeitsgericht in der Folgezeit vorgenommenen - Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse legte der Kläger am 30.06.2003 die PKH-Erklärung vom 20.06.2003 nebst Belegen vor (s. Bl. 13 ff des PKH-Beiheftes). Die Überprüfung des Rechtspflegers führte zu dem Ergebnis, dass der Kläger nunmehr PKH-Raten in Höhe von EUR 135,00 monatlich leisten konnte (- s. dazu im einzelnen die Berechnung Bl. 16 des PKH-Heftes:

Berechnung des mtl. einzusetzenden Einkommens sowie die hieraus resultierende mtl. Ratenhöhe gem. der Tabelle in § 115 Abs. 1 ZPO :

Einkünfte

Bruttoeinkommen ca. 1.800,00

Abzüge nach § 76 Abs. 2 BSHG

Lohnsteuer 30,16

Kirchensteuer 2,71

Krankenversicherung 147,00