Der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 14. Dezember 2011 wird aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Kosten der Antragsteller nach § 24 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für die Mutter-Kind-Maßnahme in der Mutter-Vater-Kind-Klinik, Alter Damm 9 in 26215 Wiefelstede vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens aus beiden Rechtszügen zu erstatten.
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