»1. Zu den "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen" § 319ZPO) können auch Auslassungen und Unrichtigkeiten in der Urteilsformel gehören - dann nämlich, wenn das Gericht über einen Anspruch in den Gründen anders befunden als es in der Formel zum Ausdruck gebracht hat; in diesem Fall ist die Unrichtigkeit jedenfalls dann "offenbar", wenn die mit der Formel kontrastierenden Entscheidungsgründe zusammen mit ihr verkündet worden sind oder doch gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 ArbGG als verkündet gelten.2. Liegen die Voraussetzungen der Ziff. 1 vor, kann die Berichtigung die Urteilsformel auch in ihr Gegenteil verkehren.«