LAG Köln - Beschluss vom 06.04.2000
11 (2) Ta 31/00
Normen:
ZPO § 319 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 1255
Vorinstanzen:
ArbG Köln - Beschluss - 5 Ca 66/33/98,

Urteilsberichtigung - ähnliche offenbare Unrichtigkeiten

LAG Köln, Beschluss vom 06.04.2000 - Aktenzeichen 11 (2) Ta 31/00

DRsp Nr. 2000/8323

Urteilsberichtigung - ähnliche offenbare Unrichtigkeiten

»1. Zu den "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen" § 319 ZPO) können auch Auslassungen und Unrichtigkeiten in der Urteilsformel gehören - dann nämlich, wenn das Gericht über einen Anspruch in den Gründen anders befunden als es in der Formel zum Ausdruck gebracht hat; in diesem Fall ist die Unrichtigkeit jedenfalls dann "offenbar", wenn die mit der Formel kontrastierenden Entscheidungsgründe zusammen mit ihr verkündet worden sind oder doch gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 ArbGG als verkündet gelten. 2. Liegen die Voraussetzungen der Ziff. 1 vor, kann die Berichtigung die Urteilsformel auch in ihr Gegenteil verkehren.«

Normenkette:

ZPO § 319 ;
Vorinstanz: ArbG Köln - Beschluss - 5 Ca 66/33/98,
Fundstellen
MDR 2000, 1255