I. Die klagende Berufsgenossenschaft (BG) verlangt von der beklagten Bundesknappschaft die Erstattung der pauschal vereinbarten Behandlungskosten des Durchgangsarztes in Höhe von 34,-- DM, weil die behandlungsbedürftige Erkrankung des Versicherten nicht Folge eines Arbeitsunfalles sei.
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