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Die Klägerin erlitt am 4. November 1982 im Alter von acht Jahren eine akute infantile Hemiplegie (Hirninfarkt im Bereich der Capsula interna links), die zu einer bleibenden Schädigung geführt hat. Streitig ist, ob der Hirninfarkt als Folge eines Schulunfalls eingetreten und daher von der Beklagten zu entschädigen ist (§
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