In den drei vorgelegten Sachen machen die Kläger Urlaubsabgeltungsansprüche nach dem Hamburger
Der Senat hält das HUG für verfassungswidrig, weil es nach dem Grundgesetz von dem Land Hamburg nicht erlassen werden konnte. Daher sind nach Art. 100 Abs. 1 GG die Verfahren auszusetzen und es ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
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