1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. September 2010 -
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 8. April 2010 -
Es wird festgestellt, dass ab Januar 2009 die Urlaubsschichten des Klägers auf dessen Arbeitszeitkonto mit 24 Stunden pro Urlaubsschicht gutzuschreiben sind.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, mit welchem Zeitwert Urlaubsschichten im Arbeitszeitkonto des Klägers zu berücksichtigen sind.
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