I. Die Parteien haben ursprünglich darüber gestritten, ob die Beklagte der Klägerin zu Recht für das Jahr 1997 wegen eines Kuraufenthaltes sechs Tage Erholungsurlaub angerechnet hat.
Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Erzieherin tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Bestimmungen des
Wegen eines Wirbelsäulenleidens absolvierte die Klägerin in der Zeit vom 13. Februar bis 4. März 1997 eine ihr von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gewährte Kur. Anschließend rechnete ihr die Beklagte wegen dieser Kur sechs Tage Erholungsurlaub im Jahre 1997 an.
Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Revisionsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt.
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