BAG - Beschluß vom 18.07.2002
9 AZR 649/98
Normen:
BUrlG (i.d.F. des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996, BGBl. I S 1476); BUrlG (idF ArbBeschFG) § 10 Abs. 1 S. 1 ; BUrlG § 13 ; BAT-O §§ 37 47 ;
Fundstellen:
NZA 2003, 176
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 20.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 817/97
ArbG Senftenberg - 18.9.1997 - 5 Ca 2235/97,

Urlaubsrecht - Anrechnung von Kur-Tagen auf Tarifurlaub

BAG, Beschluß vom 18.07.2002 - Aktenzeichen 9 AZR 649/98

DRsp Nr. 2002/14085

Urlaubsrecht - Anrechnung von "Kur-Tagen" auf Tarifurlaub

Orientierungssätze: Der BAT-O in seiner seit der Geltung des § 10 BUrlG idF ArbBeschFG unveränderten Fassung enthält kein Anrechnungsverbot, das eine Anrechnung von Tagen der Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation ausgeschlossen hatte.

Normenkette:

BUrlG (i.d.F. des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996, BGBl. I S 1476); BUrlG (idF ArbBeschFG) § 10 Abs. 1 S. 1 ; BUrlG § 13 ; BAT-O §§ 37 47 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben ursprünglich darüber gestritten, ob die Beklagte der Klägerin zu Recht für das Jahr 1997 wegen eines Kuraufenthaltes sechs Tage Erholungsurlaub angerechnet hat.

Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Erzieherin tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Bestimmungen des BAT-O Anwendung.

Wegen eines Wirbelsäulenleidens absolvierte die Klägerin in der Zeit vom 13. Februar bis 4. März 1997 eine ihr von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gewährte Kur. Anschließend rechnete ihr die Beklagte wegen dieser Kur sechs Tage Erholungsurlaub im Jahre 1997 an.

Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Revisionsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt.