BAG - Urteil vom 30.04.2002
9 AZR 242/99
Normen:
BUrlG (i.d.F. des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996, BGBl. I. S 1476); BUrlG (i.d.F. ArbBeschFG) § 10 Abs. 1 S. 1 ; BUrlG § 13 ; BAT §§ 47 48 71 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
NZA 2003, 176
Vorinstanzen:
SchlHLAG - 23.2.1999 - 3 Sa 682 e/97,
ArbG Neumünster, vom 11.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1342/97

Urlaubsrecht - Anrechnung von Kur-Tagen auf Tarifurlaub

BAG, Urteil vom 30.04.2002 - Aktenzeichen 9 AZR 242/99

DRsp Nr. 2002/14083

Urlaubsrecht - Anrechnung von "Kur-Tagen" auf Tarifurlaub

Orientierungssätze: Der BAT in seiner seit der Geltung des § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG idF ArbBeschFG unveränderten Fassung enthält kein Anrechnungsverbot, das eine Anrechnung von Tagen der Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach der genannten Vorschrift ausgeschlossen hatte.

Normenkette:

BUrlG (i.d.F. des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996, BGBl. I. S 1476); BUrlG (i.d.F. ArbBeschFG) § 10 Abs. 1 S. 1 ; BUrlG § 13 ; BAT §§ 47 48 71 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anrechnung einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation auf den Urlaub des Klägers.

Der am 24. Juli 1941 geborene Kläger ist für die Beklagte seit dem 25. Oktober 1976 als Jugendpfleger tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Verweisung und kraft Tarifbindung die Vorschriften des BAT Anwendung.

Der Kläger nahm in der Zeit vom 21. Mai bis zum 1. Juli 1997 an einer Maßnahme eines Sozialversicherungsträgers zur medizinischen Vorsorge teil. Mit Schreiben vom 14. April 1997 erklärte die Beklagte, dem Kläger deswegen zehn Urlaubstage anrechnen zu wollen. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 15. April 1997.