Die Parteien streiten über die Anrechnung einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation auf den Urlaub des Klägers.
Der am 24. Juli 1941 geborene Kläger ist für die Beklagte seit dem 25. Oktober 1976 als Jugendpfleger tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Verweisung und kraft Tarifbindung die Vorschriften des
Der Kläger nahm in der Zeit vom 21. Mai bis zum 1. Juli 1997 an einer Maßnahme eines Sozialversicherungsträgers zur medizinischen Vorsorge teil. Mit Schreiben vom 14. April 1997 erklärte die Beklagte, dem Kläger deswegen zehn Urlaubstage anrechnen zu wollen. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 15. April 1997.
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