LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.02.2014
18 Sa 462/13
Normen:
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3; AEntG § 18;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 31.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2365/11

Urlaubskassensystem der BauwirtschaftFiktion einer selbständigen BetriebsabteilungZusammenhangstätigkeit zu baufremden TätigkeitenZur Geltung in Entsendefällen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 18 Sa 462/13

DRsp Nr. 2014/7441

Urlaubskassensystem der Bauwirtschaft Fiktion einer selbständigen Betriebsabteilung Zusammenhangstätigkeit zu baufremden Tätigkeiten Zur Geltung in Entsendefällen

Bei Prüfung der Voraussetzungen für die Fiktion einer selbständigen Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV ist - im Sinne eines negativen Tatbestandsmerkmals - auszuschließen, dass es sich um eine Zusammenhangstätigkeit zu baufremden Tätigkeiten handelt. Dies gilt auch in Entsendefällen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 31. Januar 2013 - 9 Ca 2365/11 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VTV § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3; AEntG § 18;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer A AG, für die Zeit von Januar 2008 bis März 2012 Mindestbeiträge zum Urlaubskassensystem der Bauwirtschaft.