Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 31. Januar 2013 - 9 Ca 2365/11 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer A AG, für die Zeit von Januar 2008 bis März 2012 Mindestbeiträge zum Urlaubskassensystem der Bauwirtschaft.
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