LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.01.2014
18 Sa 290/13
Normen:
ZPO § 138 Abs. 2; TVG § 1; VTV § 24 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 06.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3067/11

Urlaubskasse des BaugewerbesZahlung von SozialkassenbeträgenDarlegungs- und Beweislast für baugewerbliche Tätigkeiten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 18 Sa 290/13

DRsp Nr. 2014/7445

Urlaubskasse des BaugewerbesZahlung von SozialkassenbeträgenDarlegungs- und Beweislast für baugewerbliche Tätigkeiten

Bei Mischbetrieben sind häufig verschiedene Tätigkeiten jeweils als baulich oder baufremd zu bewerten und dann insgesamt nach ihren Zeitanteilen zu gewichten.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. Februar 2013 - 7 Ca 3067/11 - wird zumindest insoweit zurückgewiesen, als der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 30.239,45 € zu zahlen (Beiträge Dezember 2006 bis November 2011).

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 2; TVG § 1; VTV § 24 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob und in welcher Höhe der Beklagte an die klagende Urlaubskasse des Baugewerbes Sozialkassenbeiträge für die Zeit von Januar 2003 bis November 2011 zu zahlen hat.