Die Parteien streiten, nachdem das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10. Februar 1993 (- 10 AZR 207/91 -) bereits über den Anspruch auf die tarifliche "Sonderzuwendung" entschieden hat, über das tarifliche Urlaubsgeld für 1989.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. April 1979 als Verkäuferin beschäftigt. Aufgrund beiderseitiger Tarifbindung fanden die Tarifverträge des Hessischen Einzelhandels auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Nachdem die Klägerin am 17. Januar 1989 entbunden hatte, nahm sie nach Ablauf der Schutzfrist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 1989 Erziehungsurlaub.
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