Die Parteien streiten über tarifliches Urlaubsgeld.
Die 1937 geborene Klägerin war bei der Beklagten vom 1. März 1993 bis 30. April 1997 als Verkäuferin in Teilzeit beschäftigt. Vom 18. Februar 1995 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses war sie arbeitsunfähig erkrankt. Auf das Arbeitsverhältnis sind die Tarifverträge des Hessischen Einzelhandels kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit anzuwenden.
In dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über Sonderzahlung (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) in der Fassung vom 16./17. Juni 1993 und vom 24./25. September 1996 (TV Sonderzahlung) ist u.a. bestimmt:
"§ 2
Arbeitnehmer, Auszubildende und diesen Gleichzustellende haben Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung, die sich aus 2 Teilbeträgen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) zusammensetzt.
§ 3
Urlaubsgeld
1. Höhe und Anspruch
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