BAG - Urteil vom 19.01.1999
9 AZR 158/98
Normen:
Tarifvertrag über Sonderzahlung (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) für die ArbeitnehmerInnen im Hessischen Einzelhandel (i.d.F. vom 16./17. Juni 1993 und i.d.F. vom 24./25. September 1996) §§ 2, 3;
Fundstellen:
AP Nr. 67 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel
AuA 2000, 176
BB 1999, 1168
BB 1999, 319
DB 1999, 1761
DB 1999, 231
DRsp VI(604)220b
NZA 1999, 832
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 22.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1657/97
ArbG Kassel, vom 14.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 171/96

Urlaubsgeld - Arbeitsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 19.01.1999 - Aktenzeichen 9 AZR 158/98

DRsp Nr. 1999/6334

Urlaubsgeld - Arbeitsunfähigkeit

»Der Anspruch auf das tarifliche Urlaubsgeld besteht nach dem TV Sonderzahlung auch dann, wenn die Arbeitnehmerin krankheitsbedingt keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht hat und ihr deshalb kein Urlaub gewährt werden konnte.«

Normenkette:

Tarifvertrag über Sonderzahlung (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) für die ArbeitnehmerInnen im Hessischen Einzelhandel (i.d.F. vom 16./17. Juni 1993 und i.d.F. vom 24./25. September 1996) §§ 2, 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über tarifliches Urlaubsgeld.

Die 1937 geborene Klägerin war bei der Beklagten vom 1. März 1993 bis 30. April 1997 als Verkäuferin in Teilzeit beschäftigt. Vom 18. Februar 1995 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses war sie arbeitsunfähig erkrankt. Auf das Arbeitsverhältnis sind die Tarifverträge des Hessischen Einzelhandels kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit anzuwenden.

In dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über Sonderzahlung (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) in der Fassung vom 16./17. Juni 1993 und vom 24./25. September 1996 (TV Sonderzahlung) ist u.a. bestimmt:

"§ 2

Arbeitnehmer, Auszubildende und diesen Gleichzustellende haben Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung, die sich aus 2 Teilbeträgen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) zusammensetzt.

§ 3

Urlaubsgeld

1. Höhe und Anspruch