BAG - Urteil vom 20.06.2000
9 AZR 437/99
Normen:
BUrlG §§ 1, 11 ; MTV Stahl (Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Dillenburg, Niederschelden und Wissen - vom 15. März 1989) §§ 15, 20 Nr. 1;
Fundstellen:
AuA 2001, 182
BB 2001, 314
DB 2000, 1333
DB 2001, 489
NZA 2001, 625
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 23.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8439/97
LAG Bremen, vom 10.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 284/98

Urlaubsentgelt und Rufbereitschaft

BAG, Urteil vom 20.06.2000 - Aktenzeichen 9 AZR 437/99

DRsp Nr. 2001/3925

Urlaubsentgelt und Rufbereitschaft

»Bei der Bemessung des Urlaubsentgelts nach § 15 Ziff. 1, § 20 Ziff. 1.2 Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Dillenburg, Niederschelden und Wissen (MTV Stahl) ist die Vergütung für Rufbereitschaft als variabler Lohnbestandteil zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BUrlG §§ 1, 11 ; MTV Stahl (Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Dillenburg, Niederschelden und Wissen - vom 15. März 1989) §§ 15, 20 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien haben die Anwendung der Tarifverträge der Stahlindustrie auf ihr Arbeitsverhältnis vereinbart. Sie streiten, ob bei der Bemessung des tariflichen Urlaubsentgelts die Vergütung für Rufbereitschaft zu berücksichtigen ist.

Der Kläger wird seit Dezember 1966 in dem Stahlwerk der Beklagten beschäftigt. Er ist dort zur Zeit als Prüfbeauftragter tätig und leistet regelmäßig Rufbereitschaft, deren Bedingungen in einer Betriebsvereinbarung wie folgt geregelt sind:

"1.2 Sachlicher Geltungsbereich

Als Rufbereitschaft gilt die Zeit, in der sich ein Arbeitnehmer - ohne im Betrieb anwesend zu sein - für einen eventuellen Einsatz bereithalten muß.

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2.4 Zeitraum