Die Parteien haben die Anwendung der Tarifverträge der Stahlindustrie auf ihr Arbeitsverhältnis vereinbart. Sie streiten, ob bei der Bemessung des tariflichen Urlaubsentgelts die Vergütung für Rufbereitschaft zu berücksichtigen ist.
Der Kläger wird seit Dezember 1966 in dem Stahlwerk der Beklagten beschäftigt. Er ist dort zur Zeit als Prüfbeauftragter tätig und leistet regelmäßig Rufbereitschaft, deren Bedingungen in einer Betriebsvereinbarung wie folgt geregelt sind:
"1.2 Sachlicher Geltungsbereich
Als Rufbereitschaft gilt die Zeit, in der sich ein Arbeitnehmer - ohne im Betrieb anwesend zu sein - für einen eventuellen Einsatz bereithalten muß.
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2.4 Zeitraum
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