Die Beklagte gewährte dem Kläger für die Zeit vom 24.10.2005 bis zum 28.10.2005 Erholungsurlaub (s. dazu den Urlaubsantrag, Bl. 81 d.A.). Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger für diesen Urlaubszeitraum fortzuzahlenden Entgelts.
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