Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für das Jahr 1997 ein tarifliches Urlaubsgeld zu zahlen.
Der Kläger ist Flugkapitän. Er ist seit 1978 bei dem beklagten Luftfahrt-Unternehmen tätig. Beide Parteien sind tarifgebunden. Die Beklagte hat am 22. Oktober 1993 mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft den Manteltarifvertrag Nr. 5 für ihr Bordpersonal abgeschlossen (
§ 24 Anspruch auf Vergütung
(1) Die Arbeitnehmer erhalten eine auf monatlicher Grundlage errechnete Vergütung, die sich wie folgt zusammensetzt:
a) Grundgehalt
b) Flugzulage
c) ...
d) Zulagen für bestimmte Funktionen gemäß Vergütungstarifvertrag
e) Provisionen für den Verkauf von Barbox-Waren (nur für Kabinenpersonal).
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