BAG - Urteil vom 23.04.1996
9 AZR 317/95
Normen:
BGB § 812 ; BUrlG §§ 1, 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 c, § 5 Abs. 3 ; MTV (Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 29. Februar 1988) §§ 11 bis 14 ;
Fundstellen:
BAGE 83, 36
BB 1996, 1010, 1890
BB 1996, 1010
BB 1996, 1890
DB 1996, 989, 2391
DStR 1996, 1495
NZA 1997, 265
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 03.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3872/94
LAG Düsseldorf, vom 14.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1980/94

Urlaubsentgelt bei nachträglich gekürztem Urlaub

BAG, Urteil vom 23.04.1996 - Aktenzeichen 9 AZR 317/95

DRsp Nr. 1996/28714

Urlaubsentgelt bei nachträglich gekürztem Urlaub

»1. Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte des Jahres, so verkürzt sich sein ursprünglich in voller Höhe entstandener Urlaubsanspruch auf soviele Zwölftel des Jahresurlaubs, wie das Arbeitsverhältnis volle Monate in diesem Jahr besteht. In gleicher Weise entfällt der Anspruch auf Urlaubsvergütung. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zunächst mehr Urlaub erhalten hat, als ihm wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusteht. 2. Dasselbe gilt bei einer Kündigung im Laufe des Kalenderjahres, wenn in einem Tarifvertrag die Kürzung des Urlaubsanspruches um 1/12 für jeden vollen Monat bestimmt ist, in dem das Arbeitsverhältnis nicht mehr bestanden hat, soweit der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nicht betroffen ist.«

Normenkette:

BGB § 812 ; BUrlG §§ 1, 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 c, § 5 Abs. 3 ; MTV (Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 29. Februar 1988) §§ 11 bis 14 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung von Urlaubsentgelt.