BAG - Urteil vom 11.04.2000
9 AZR 266/99
Normen:
BUrlG §§ 1, 11 Abs. 1 ; HGB §§ 65, 87, 87a ; BGB § 611 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DB 2000, 2531
NJW 2001, 772
NZA 2001, 153
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 25.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 7508/97
LAG München, vom 29.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 333/98

Urlaubsentgelt - Vermittlungsprovision - Bezirksprovision

BAG, Urteil vom 11.04.2000 - Aktenzeichen 9 AZR 266/99

DRsp Nr. 2000/8034

Urlaubsentgelt - Vermittlungsprovision - Bezirksprovision

»1. Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nach dem durchschnittlichen Verdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Für die Berechnung des Verdienstes sind alle Provisionsleistungen zu berücksichtigen, die ein Handlungsgehilfe für die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften vertragsgemäß erhält (Bestätigung BAG 19. September 1985 - 6 AZR 460/83 - AP BUrlG § 13 Nr. 21 = EzA BUrlG § 13 Nr. 24). Ist vereinbart, daß der Arbeitgeber auf die erwarteten Provisionen monatlich Vorschüsse leistet und später abrechnet, sind entsprechend der Vereinbarung die in den letzten drei vollen Kalendermonaten vor Urlaubsbeginn nach § 87 a Abs. 1 Satz 1 HGB fällig gewordenen Provisionsansprüche zugrunde zu legen. 2. Im Bezugszeitraum des § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG fällige Ansprüche auf Bezirksprovision iSv. § 87 Abs. 2 HGB sind für die Durchschnittsberechnung nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BUrlG §§ 1, 11 Abs. 1 ; HGB §§ 65, 87, 87a ; BGB § 611 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe von Urlaubsentgelt.