Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 20. Februar 2013 -
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um die Gewährung von Erholungsurlaub.
Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Gießen vom 20. Februar 2013 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 7. Mai 2013 (Bl. 108 f d.A.) Bezug genommen.
I.
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